RechtsanwaltMarian Georgiev Ivanov
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Strafrecht · Theorie und Praxis

Vorbereitung, Versuch und Vollendung bei komplexen strafbaren Handlungen

Beginn der Ausführung, Einheit der Straftat und Vollendungszeitpunkt

Überarbeitet am:

Deutsche Übersetzung · Bulgarisches Recht · Български оригинал

Zusammenfassung

Diese Untersuchung analysiert die Stadien einer vorsätzlichen Straftat bei komplexen gesetzlichen Tatbestandskonstruktionen. Sie unterscheidet die Schaffung von Bedingungen, den Beginn der Ausführungshandlung und die Vollendung des konkreten Delikts. Betrachtet werden zusammengesetzte Delikte, alternative Ausführungsformen, Tatbestände mit vorverlagertem Schutz und fortgesetzte Straftaten mit vollendeten und unvollendeten Teilakten. Gesondert behandelt wird die Unterscheidung zwischen Vollendung und Beendigung eines Dauerdelikts. Ein Rechtsprechungsbeispiel und ein hypothetischer Vergleich verdeutlichen, weshalb das Stadium nicht allein aus dem praktischen Plan des Handelnden oder der Zahl körperlicher Handlungen abgeleitet werden darf.

Schlüsselbegriffe: Vorbereitung; Versuch; vollendete Straftat; zusammengesetztes Delikt; fortgesetzte Straftat; Dauerdelikt; Ausführungshandlung.

Inhalt des Beitrags

1. Der Vollendungszeitpunkt richtet sich nach den Tatbestandsmerkmalen

Bei komplexem strafbarem Handeln lautet die zentrale Frage, welches Verhalten das Gesetz zu einer Straftat zusammenfasst und wann sämtliche Merkmale erfüllt sind. Die Zahl körperlicher Handlungen, die Dauer des Plans und die Größe des letztlich erstrebten Vorteils beantworten dies nicht eigenständig. Ausgangspunkt muss die konkrete gesetzliche Konstruktion sein. [1]

Vorbereitung, Versuch und Vollendung beschreiben unterschiedliche Stadien, nicht Grade praktischer Entschlossenheit. Ein fester Tatplan macht Vorbereitungshandlungen nicht zu einem Versuch. Umgekehrt bedeutet das Verfehlen des letztlichen praktischen Ziels nicht, dass eine Straftat unvollendet bleibt, wenn ihre gesetzlichen Merkmale bereits erfüllt sind.

Der Beitrag vertritt die Auffassung, dass das Stadium erst nach Klärung der Einheit der Straftat und nicht davor bestimmt werden muss. Zusammengesetzte, alternativ formulierte und fortgesetzte Delikte sowie Dauerdelikte besitzen unterschiedliche Strukturen. Eine einzige allgemeine Formel für alle führt zu fehlerhaften Einordnungen.

2. Vorbereitung und Beginn der Ausführungshandlung

Artikel 17 des Strafgesetzbuchs verbindet die Vorbereitung mit der Schaffung von Bedingungen für die beabsichtigte Straftat vor Beginn der Ausführung. Sie ist nur in ausdrücklich vorgesehenen Fällen strafbar. Die Beschaffung von Mitteln, die Auswahl eines Ziels oder die Abstimmung zukünftigen Verhaltens sind anhand des konkreten Delikts und der nachgewiesenen Absicht zu beurteilen. [1]

Die Grenze zum Versuch wird mit dem Beginn der Ausführungshandlung überschritten. Zeitliche und räumliche Nähe ist wichtig, kann dieses rechtliche Kriterium aber nicht ersetzen. Nicht jede der Tat unmittelbar vorausgehende Handlung gehört bereits zu ihr; ebenso bleibt nicht jede technisch vorbereitende Bewegung außerhalb des Versuchs, wenn der gesetzlich beschriebene Angriff seinem Inhalt nach bereits begonnen hat.

Bei einer komplexen Abfolge muss die Anklage genau benennen, welche Handlung den Ausführungsbeginn markiert. Die allgemeine Aussage, der Handelnde habe mit der Umsetzung seines Plans begonnen, genügt nicht, sofern sie nicht mit dem konkreten Handlungsverb und den übrigen Tatbestandsmerkmalen verknüpft wird.

Die Straflosigkeit der Vorbereitung eines Delikts schließt die Verantwortlichkeit für eine andere, während der Vorbereitung bereits vollendete Straftat nicht aus. Beispielsweise verliert ein gesetzlich eigenständig unter Strafe gestellter unerlaubter Besitz eines Gegenstands diesen Charakter nicht, weil der Gegenstand für einen späteren Angriff bestimmt ist. Konkurrenz und mögliche Absorption sind jeweils zu prüfen.

3. Unbeendeter und beendeter Versuch

Beim Versuch hat die Ausführung begonnen, der gesamte Tatbestand ist aber noch nicht erfüllt: Entweder ist die Ausführungshandlung unvollendet oder sie ist abgeschlossen, ohne dass die beabsichtigten gesellschaftsgefährlichen Folgen eingetreten sind. Die Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bezieht sich auf den konkreten Plan und das objektiv Ausgeführte, ohne zuzulassen, dass die Wünsche des Handelnden gesetzliche Merkmale ersetzen. [1]

Der Versuch setzt direkten Vorsatz hinsichtlich des Delikts voraus, dessen Ausführung begonnen hat. Der Fahrlässigkeit fehlt die bewusste Ausrichtung auf den strafbaren Erfolg, die dieses Stadium begründen würde. Bei Delikten mit einer zusätzlichen schwereren Folge ist die erforderliche innere Einstellung zu dieser Folge gesondert zu prüfen; sie wird nicht automatisch zum Gegenstand eines Versuchs, nur weil das Hauptverhalten vorsätzlich ist. [1]

Ein beendeter Versuch ist keine vollendete Straftat. Der Handelnde kann alles getan haben, was sein Plan erforderte; fehlt jedoch der tatbestandlich vorausgesetzte Erfolg, bleibt Artikel 18 einschlägig. Umgekehrt können weitere Handlungen geplant gewesen sein, obwohl schon die ersten eine gesonderte eigenständige Straftat vollendeten.

4. Zusammengesetztes Delikt und Verteilung der Handlungen

Bei zusammengesetzten Delikten verbindet das Gesetz Elemente, die in anderem Zusammenhang eigenständig strafrechtlich bewertet werden könnten. Der Raub veranschaulicht die funktionale Verbindung von Nötigung und Wegnahme. Der Beginn von Gewalt zur Durchführung der Wegnahme kann bei nachgewiesenem entsprechendem Vorsatz bereits das Versuchsstadium begründen, bevor die Sache weggenommen wurde. [1]

Diese Reihenfolge darf nicht rückschauend umgekehrt werden. Erfolgte die anfängliche Gewalt aus anderem Grund und entstand der Zueignungsentschluss erst später, muss die tatsächliche Verwirklichung des zusammengesetzten Delikts festgestellt werden. Derselbe Ort und ein kurzer Zeitabstand ersetzen den funktionalen und subjektiven Zusammenhang nicht.

Bei der Beteiligung an einer Straftat schließt die Verteilung von Ausführungshandlungen auf mehrere Personen die Einheit nicht aus, wenn die Voraussetzungen der Mittäterschaft vorliegen. Stadium und Umfang der Verantwortlichkeit jeder Person lassen sich aber nicht ohne Prüfung ihres Beitrags und Vorsatzes bestimmen. Bloße Anwesenheit innerhalb einer gemeinsamen Abfolge begründet keine Mittäterschaft. [1]

Ist ein Bestandteil vollendet, das komplexe Delikt aber nur versucht, sind die Regeln über zusammentreffende Delikte zu prüfen. Dieselbe Verletzung darf nicht automatisch doppelt bestraft werden; ein eigenständig zugefügter zusätzlicher Schaden darf aber auch nicht ohne gesetzliche Grundlage absorbiert werden.

5. Alternative Ausführungsformen entwickeln sich nicht gleich

Enthält eine Vorschrift mehrere alternative Ausführungshandlungen, besitzt jede Form ihren eigenen Vollendungszeitpunkt. Das Scheitern einer Form bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch eine andere unvollendet bleibt. Die Analyse des Gewährens kann daher nicht schematisch auf das Anbieten oder Versprechen übertragen werden, wenn das Gesetz diese gesondert regelt. [1]

Im Urteil Nr. 152 vom 2. Juni 2017 in der Strafsache Nr. 325/2017 untersuchte der Oberste Kassationsgerichtshof die konkrete Form des Gewährens einer Bestechungsleistung: Eine Banknote wurde in ein Polizeifahrzeug gelegt, die Beamten nahmen sie aber nicht an. Das Gericht nahm einen beendeten Versuch des angeklagten Gewährens an. Daraus folgt keine Regel, wonach jedes abgelehnte Bestechungsangebot nur ein Versuch wäre; maßgeblich ist die genau angeklagte Form. [2]

Die prozessuale Konkretisierung ist entscheidend. Die rechtliche Bewertung darf nicht frei zwischen Formen wechseln, wenn dadurch der tatsächliche Tatvorwurf wesentlich verändert und dem Angeklagten die Verteidigungsmöglichkeit genommen wird. Die Umqualifizierung desselben Sachverhalts ist von der Einführung einer neuen Tatsachenbehauptung zu unterscheiden. [3]

6. Tatbestände mit vorverlagertem strafrechtlichem Schutz

Der Gesetzgeber stellt gelegentlich Verhalten eigenständig unter Strafe, das praktisch zukünftige Straftaten vorbereitet. Die Gründung oder Leitung einer kriminellen Struktur wird dann nach ihrem eigenen Tatbestand beurteilt, ohne zwingend vorauszusetzen, dass sämtliche geplanten späteren Straftaten bereits begangen wurden. Dies ist keine Bestrafung eines Versuchs des späteren Ziels, sondern die Anwendung eines eigenständigen gesetzlichen Verbots. [1]

Die theoretische Bezeichnung als verkürztes Delikt erläutert diese Gesetzgebungstechnik. Sie erlaubt nicht, die Merkmale der konkreten Vorschrift zu übergehen. Kommunikation zwischen mehreren Personen genügt nicht allein deshalb, weil sie irgendwann einer Straftat vorausgehen könnte; die konkreten gesetzlichen Merkmale des eigenständigen Delikts müssen bewiesen werden.

Werden die geplanten Angriffe später ausgeführt, richtet sich das Verhältnis zwischen den Delikten nach den anwendbaren Regeln. Keine der beiden Aussagen gilt allgemein: dass das früher kriminalisierte Verhalten stets das spätere absorbiert oder dass jeder Zusammenhang ohne Prüfung der Deliktsüberschneidungen zwingend zu gesonderter Bestrafung führt.

7. Fortgesetzte Straftat und unterschiedliche Stadien

Bei einer fortgesetzten Straftat müssen die Einzelhandlungen Artikel 26 entsprechen. Manche Teilakte können vollendet sein, während andere im Versuch bleiben. Das Gesetz regelt diese Lage ausdrücklich: Maßgeblich ist das Handeln insgesamt; eine Bestrafung wegen Versuchs ist vorgesehen, wenn die vollendeten Handlungen den strafrechtlichen Gesamtcharakter nicht wesentlich beeinflussen. [1]

Die Formel, ein vollendeter Teilakt mache alles zur vollendeten Tat, genügt daher nicht. Die relative Bedeutung des vollendeten Teils ist anhand von Tatgegenstand, Umfang, Folgen und Art des Handelns zu bewerten. Ebenso dürfen beabsichtigte Ergebnisse unvollendeter Teilakte nicht als tatsächlich eingetretene Vermögensschäden dargestellt werden.

In einem hypothetischen Fall mit einem kleinen vollendeten Angriff und mehreren wesentlich umfangreicheren unvollendeten Teilakten lautet die erste Frage, ob überhaupt eine Einheit nach Artikel 26 vorliegt. Erst danach wird die besondere Bewertung nach Absatz 5 vorgenommen. Ohne nachgewiesene Einheit behält jede Straftat ihr eigenes Stadium und wird nach den Konkurrenzregeln betrachtet.

8. Dauerdelikte und systematisch ausgeübte Tätigkeit

Vollendung und Beendigung einer Straftat sind zu unterscheiden. Wird ein rechtswidriger Zustand aufrechterhalten, etwa ein strafbarer Besitz, können die Merkmale bereits erfüllt sein, während das Verhalten zeitlich fortdauert. Die spätere Beendigung macht daraus nicht wieder einen Versuch. Maßgeblich sind der konkrete Tatbestand und etwaige besondere Straffreiheitsgründe. [1]

Bei Delikten, die systematisches Verhalten oder eine gewerbsmäßige Tätigkeit voraussetzen, darf die Zahl der Handlungen nicht durch eine auf sämtliche Delikte übertragene allgemeine Regel bestimmt werden. Der Inhalt des jeweiligen Merkmals ergibt sich aus der konkreten Vorschrift und ihrer einschlägigen Auslegung. Eine einzelne Handlung und die Absicht, sie irgendwann zu wiederholen, beweisen nicht automatisch den gesamten komplexen Tatbestand.

Der Versuch verlangt bei solchen Konstruktionen eine besonders sorgfältige Prüfung: Hat die Ausführung des gesetzlich beschriebenen Delikts begonnen oder liegt lediglich eine Voraussetzung zukünftigen strafbaren Handelns vor? Weder die allgemeine Zulassung noch der allgemeine Ausschluss des Versuchs allein wegen der Bezeichnung als komplexes Delikt ist gerechtfertigt.

9. Rücktritt, Strafe und Reihenfolge der Beweisprüfung

Freiwilliger Rücktritt wird nach dem tatsächlich erreichten Stadium beurteilt. Beim beendeten Versuch genügt bloßes Aufhören nicht: Der Handelnde muss aus eigenem Entschluss die einschlägigen Folgen verhindern. Nach Vollendung wird eine spätere Wiedergutmachung grundsätzlich nach anwendbaren Sondervorschriften und Strafzumessungsregeln bewertet, nicht durch Rückkehr zu Artikel 18 Absatz 3. [1]

Artikel 18 Absatz 2 sieht keine automatische Halbierung der Strafe vor. Beim Versuch werden innerhalb des vorgesehenen gesetzlichen Rahmens der Grad der Verwirklichung des Tatentschlusses und die Gründe der Nichtvollendung berücksichtigt. Eine weitere Milderung verlangt ihre eigenen gesetzlichen Voraussetzungen. [1]

Eine verlässliche praktische Reihenfolge individualisiert Tatsachen und Absicht, bestimmt die gesetzliche Struktur der einzelnen oder mehreren Straftaten, klärt Ausführungsbeginn und Vollendung und behandelt anschließend Rücktritt, Deliktsüberschneidungen und Strafe. Ein unvollständiger Erfolgsnachweis darf nicht durch beliebige Erweiterung des Versuchsbegriffs überwunden werden. [3]

Komplexes strafbares Handeln verlangt eine genauere, nicht freiere Einordnung. Das Stadium ist eine rechtliche Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen und dem konkreten Tatbestand. Es ergibt sich nicht aus einem allgemeinen Eindruck davon, wie nahe der Handelnde seinem praktischen Ziel kam.

Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung

  1. Strafgesetzbuch. Konsolidierte Fassung auf Lex.bg; die einschlägigen Vorschriften werden im Text genannt. Im Original dokumentierter Quellenstand: 14. September 2026. Quellentext.
  2. Oberster Kassationsgerichtshof, Urteil Nr. 152 vom 2. Juni 2017 in der Strafsache Nr. 325/2017. Entscheidungsgründe zum versuchten Gewähren einer Bestechungsleistung und zum Fehlen eines freiwilligen Rücktritts. Amtlicher Text. Quellentext.
  3. Strafprozessordnung. Konsolidierte Fassung auf Lex.bg. Im Original dokumentierter Quellenstand: 14. September 2026. Quellentext.

Dieser Beitrag behandelt allgemeine Fragen der Rechtslehre und Rechtspraxis. Im Einzelfall sind das zum maßgeblichen Zeitpunkt anwendbare Recht und Artikel 2 des Strafgesetzbuchs zu berücksichtigen. Hypothetische Beispiele dienen ausschließlich der rechtlichen Analyse und beschreiben keine tatsächlichen Fälle.

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