MEDIZINISCHE ZWANGSMASSNAHMEN NACH ARTIKEL 89 DES STRAFGESETZBUCHS (VERFAHREN NACH ARTIKEL 427–432 DER STRAFPROZESSORDNUNG)
1. Überlassung in die Obhut von Angehörigen unter ambulanter ärztlicher Aufsicht.2. Zwangsbehandlung in einer gewöhnlichen neuropsychiatrischen Einrichtung.
3. Zwangsbehandlung in einem spezialisierten psychiatrischen Krankenhaus oder einer entsprechenden Abteilung.
Das Recht auf anwaltliche Verteidigung — unmittelbar ab der ersten die Person betreffenden Verfahrenshandlung im Zusammenhang mit einem Antrag auf medizinische Zwangsmaßnahmen nach Artikel 89 des Strafgesetzbuchs, einschließlich zwangsweiser Vorführung, Freiheitsentziehung, Ladung oder Bestellung beziehungsweise Anhörung eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigen; in jedem Fall spätestens mit Einreichung des staatsanwaltschaftlichen Antrags nach Artikel 427 der Strafprozessordnung.