VERBOT DER AUSREISE AUS DER REPUBLIK BULGARIEN (ARTIKEL 75, 76 UND 76а DES GESETZES ÜBER BULGARISCHE IDENTITÄTSDOKUMENTE)
Das Recht auf anwaltliche Verteidigung — unmittelbar ab Anordnung einer verwaltungsrechtlichen Zwangsmaßnahme.
Das Recht auf anwaltliche Verteidigung — unmittelbar ab Anordnung einer verwaltungsrechtlichen Zwangsmaßnahme.