ZWANGSUNTERBRINGUNG UND ZWANGSBEHANDLUNG (ARTIKEL 155–163 UND 165 DES GESUNDHEITSGESETZES)
1. Ambulante Zwangsbehandlung.2. Stationäre Zwangsbehandlung.
Das Recht auf anwaltliche Verteidigung — unmittelbar ab der ersten staatlichen Maßnahme, die Rechte berührt oder die Bewegungsfreiheit beschränkt, einschließlich einer vorübergehenden Unterbringung nach Artikel 154 des Gesundheitsgesetzes; in jedem Fall spätestens mit dem staatsanwaltschaftlichen Antrag oder der ersten Ladung nach Artikel 157–158 des Gesundheitsgesetzes.