ZEUGE
Ein Zeuge muss einer ordnungsgemäßen Ladung folgen und wahrheitsgemäß aussagen, soweit das Gesetz keine Verweigerung erlaubt. Zu den wesentlichen Rechten gehören:
- Verweigerung der Aussage in den Fällen des Artikels 119 sowie Verweigerung der Beantwortung von Fragen, die den Zeugen oder die in Artikel 121 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Angehörigen belasten könnten. Ein uneingeschränktes Recht jedes Zeugen, jegliche Aussage zu verweigern, besteht nicht.
- Teilnahme an der Vernehmung mit einem Rechtsanwalt und Beratung mit diesem nach Artikel 122 Absatz 2. Das unentschuldigte Fernbleiben des Rechtsanwalts hindert die Vernehmung nicht.
- Verwendung eigener Aufzeichnungen zu Zahlen, Daten und anderen für die Aussage erheblichen Informationen; Entschädigung für einen ausgefallenen Arbeitstag und Erstattung von Aufwendungen; Antrag auf Aufhebung von Maßnahmen, die Rechte und berechtigte Interessen des Zeugen nach Artikel 122 Absatz 1 verletzen.
- Vernehmung am Aufenthaltsort des Zeugen, wenn Krankheit oder Behinderung sein Erscheinen nach Artikel 120 Absatz 2 verhindert. Eine Vernehmung im Wege gerichtlicher Rechtshilfe oder per Video ist keine uneingeschränkt dem alleinigen Ermessen des Zeugen überlassene Möglichkeit.
- Schutzmaßnahmen bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine tatsächliche Gefahr, auf Antrag oder mit Einwilligung des Zeugen nach Artikel 123; Nutzung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen ihn betreffende Maßnahmen.
Anwaltliche Hilfe kann bereits mit Erhalt einer Ladung in Anspruch genommen werden. Die anwendbaren Rechte und eine etwaige zulässige Aussageverweigerung hängen von der Verfahrensstellung der Person und der konkreten Frage ab.
Rechtsgrundlage: Artikel 119–123 der Strafprozessordnung.
Beginnt ein Zeuge während der Vernehmung, sich selbst zu belasten, muss die zuständige Stelle die Vernehmung unterbrechen und die Rechte nach Artikel 139 Absatz 7 erläutern. Weitere Garantien umfassen den Zugang zu einem Rechtsanwalt, staatliche Rechtshilfe und Dolmetschleistungen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen; entsprechende Regeln gelten bei Gegenüberstellungen nach Artikel 143 Absätze 6–10.
Rechtsgrundlage: Artikel 139 Absätze 7–11 und Artikel 143 Absätze 6–10 der Strafprozessordnung.