EINREISEVERWEIGERUNG BEI EINER GRENZKONTROLLE (Artikel 14 des Schengener Grenzkodex); gegebenenfalls EES

Eine Einreiseverweigerung nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex ist eine begründete Einzelfallentscheidung, die der betroffenen Person bekannt gegeben wird und dem anwendbaren Rechtsbehelfsverfahren unterliegt. Sie ist nicht mit einem gesonderten Einreise- und Aufenthaltsverbot identisch. Daten zur Verweigerung werden nur dann im EES erfasst, wenn die Person und die Grenzsituation in den Anwendungsbereich dieses Systems fallen.
Anwaltliche Hilfe kann bereits bei der Einreiseverweigerung in Anspruch genommen werden; kommt es zu einer tatsächlichen Freiheitsentziehung, gelten auch die Garantien gegen rechtswidrige Freiheitsentziehung.